Kurzarbeit: Das musst jetzt darüber wissen (plus: Alle Formulare, die Du für den Antrag brauchst)

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Du kannst aufgrund der weltweiten Krankheitsfälle durch das Corona-Virus Kurzarbeit anordnen. Da es dadurch zu Entgeltausfällen kommt, können betroffene Beschäftigte Kurzarbeitergeld erhalten. Diese Leistung muss von Dir als  Arbeitgeber beantragt werden.

Voraussetzung für den Bezug von Kurzarbeitergeld ist, dass die üblichen Arbeitszeiten vorübergehend wesentlich verringert sind.Das kann zum Beispiel der Fall sein, wenn aufgrund des Corona-Virus Lieferungen ausbleiben und dadurch die Arbeitszeit verringert werden muss oder staatliche Schutzmaßnahmen dafür sorgen, dass der Betrieb vorübergehend geschlossen wird.

 

Hier findest Du die dafür nötigen Formulare zum Herunterladen:

  • Anzeige über Arbeitsausfall  PDF-Dokument, das direkt am Computer ausgefüllt und abgespeichert werden kann: > Hier Klicken zum Download <
  • Antrag auf Kurzarbeitergeld (Kug) – Leistungsantrag PDF-Dokument, das direkt am Computer ausgefüllt und abgespeichert werden kann:  > Hier Klicken zum Download <
  • Einverständniserklärung der Mitarbeiter Word-Dokument, das direkt am Computer ausgefüllt und abgespeichert werden kann: > Hier Klicken zum Download <

 

 

 

 

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Ist die Beantragung von Kurzarbeit aufgrund massiver Arbeitszeitverringerung wegen der Corona-Krise möglich? Was sind die konkreten Voraussetzungen?

Ja, die Beantragung von Kurzarbeit ist möglich.Zuvor muss jedoch eine Anzeige / Meldung bei der Arbeitsagentur erfolgen, die  die Voraussetzungen der Kurzarbeit prüft, insbesondere: Die üblichen Arbeitszeiten sind vorübergehend deutlich verringert, konkret:

  • Mindestens 10% der Beschäftigten sind wegen des Arbeitsausfalls vom Entgeltausfall betroffen
  • Gilt rückwirkend ab dem 1. März 2020.

Für welche Mitarbeiter kann Kurzarbeitergeld beantragt werden?

  • Jeder Mitarbeiter, der sozialversicherungspflichtig beschäftigt und nicht gekündigt ist.
  • Sowohl kaufmännische Angestellte als auch gewerblich tätige Arbeitnehmer.
  • Geschäftsführer sind nur inbegriffen, wenn diese sozialversicherungspflichtig beschäftigt sind.
  • Auch für Mitarbeiter, die nur teilweise ausfallen. Bsp.: 40-Stunden-Vertrag, jedoch nur Arbeit für 20 Stunden.

Für welche Mitarbeiter kann kein Kurzarbeitergeld beantragt werden?

  • Inhaber des Einzelunternehmens
  • Geschäftsführer, die nicht sozialversicherungspflichtig beschäftigt sind.
  • Arbeitnehmer in beruflicher Weiterbildungsmaßnahme (Vollzeitmaßnahme)
  • Auszubildende
  • Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis ruht (z.B. Bundesfreiwilligendienst)
  • „Mini-Jobber“ (450-Euro-Job)

Wie lange kann Kurzarbeitergeld bezogen werden?

  • Grundsätzlich maximal 12 Monate.
  • Unter bestimmten Voraussetzungen auf 24 Monate verlängerbar.

Wie hoch ist das KUG für den Mitarbeiter?

  • Grundsatz: 60 % des entfallenden Nettoentgelts.
  • Erhöhung auf 67 %, wenn mindestens ein Kind im Haushalt des Mitarbeiters lebt.

Was passiert mit dem Kurzarbeitergeld, wenn der Mitarbeiter während der Kurzarbeit erkrankt?

  • Der Mitarbeiter erhält weiterhin nur 60% bzw. 67% des Nettoentgelts, wenn er während im Kurzarbeitzeitraum erkrankt.
  • Sofern die Krankheit länger als 42 Tage dauert, fälllt der Mitarbeiter in Krankgeldbezug und erhält somit sein Krankengeld von der Krankenkasse.

Welche Kosten kommen auf den Arbeitgeber zu?

  • Die Arbeitsagentur zahlt das Kurzarbeitergeld für jede ausgefallene Arbeitsstunde.
  • Sozialbeiträge, die für die Ausfallstunden anfallen, werden rückwirkend ab März 2020 zu100% (!) erstattet.

Ist jeder Mitarbeiter verpflichtet, der Kurzarbeit zuzustimmen? Wieviel Prozent der Mitarbeiter müssen in Summe zustimmen?

  • Nein, ein Mitarbeiter muss nicht zustimmen (siehe nachfolgende Frage).
  • Es gibt keinen Grenzwert, wieviel Prozent der Mitarbeiter zustimmen müssen.

Was passiert, wenn ein Mitarbeiter der Kurzarbeit nicht zustimmt?

  • Die fehlende Zustimmung zur Kurzarbeit stellt keinen Kündigungsgrund dar.
  • Sofern ein Mitarbeiter die Zustimmung zur Kurzarbeit ausdrücklich ablehnt, da er weiterhin sein volles Entgelt verdienen möchte, kann der Arbeitgeber als letzteMöglichkeit die sog. Änderungskündigung gegen den Mitarbeiter aussprechen.
  • Dem Mitarbeiter wird hierbei ein neuer Arbeitsvertrags mit veränderten Konditionen (regelmäßig geringere Stundenanzahl mit korrespondieremdenniedrigeren Entgelt) angeboten.
  • Lehnt der Mitarbeiter diesen ab, wird die Kündigung wirksam.
  • Der Mitarbeiter kann die „Änderungskündigung“ vor dem Arbeitsgericht jedochgenauso angreifen wie eine reguläre bzw. „normale“ Kündigung (z.B.unzutreffende Sozialauswahl).
  • Ausnahme: Sind in einem Betrieb regelmäßig nicht mehr als zehn Mitarbeiterbeschäftigt, gilt das Kündigungsschutzgesetz nicht. Es handelt sich um einen so genannten Kleinbetrieb. Der Arbeitgeber kann also ohne Angabe von Gründen kündigen.
  • Achtung: Bitte im Einzelfall zwingend Rücksprache mit Fachanwalt für Arbeitsrecht halten.

Wie gehe ich als Unternehmer konkret vor, wenn ich Kurzarbeit beantragen möchte?

  • Schritt 1: Vereinbarung mit jedem Mitarbeiter über Kurzarbeit.
  • Schritt 2: Ermittlung der zuständigen Agentur für Arbeit:
    https://www.arbeitsagentur.de/weiterleitung/1478849791481
  • Schritt 3: Anzeige bei der Bundesagentur für Arbeit:
    Die Anzeige der Kurzarbeit muss vorher bei der Arbeitsagentur erfolgen.
    Anzeige kann online oder über einen Vordruck der Arbeitsagenturen erfolgen.
    Wichtig: Der Anzeige müssen die Vereinbarungen und/oderÄnderungskündigungen beigefügt werden. 
  • Schritt 4: Antrag auf Kurzarbeitergeld
    Antrag erfolgt monatlich.
    Antrag erfolgt durch Ihre Lohnbuchhaltung bzw. Ihren Steuerberater (sofern dieser die Lohnbuchhaltung übernommen hat).

„Besonderheit Bauhauptfirmen“: Können Bauhauptfirmen bereits im März Kurzarbeitergeld beantragen?

Nein. Bauhauptfirmen können im März nur Saison-Kurzarbeitergeld beantragen.

  • Eine Anzeige bei der Arbeitsagentur bedarf es hierfür nicht.
  • Es sind lediglich Anträge (nicht: Anzeigen) monatlich abzugeben.
  • Dies erfolgt durch die Lohnbuchhaltung bzw. Ihren Steuerberater.
  • Ab April können Bauhauptfirmen auch Kurzarbeitergeld beantragen.

Vorherige Anzeige bei der Arbeitsagentur ist zwingend.

 

Unser Angebot

Wir möchten unseren Beitrag dazu leisten, dass möglichst viele Betriebe auch nach der Krise noch weiter bestehen. Deshalb bietet die Kanzlei unseres Experten Stefan Schenkelberg betroffenen Unternehmen ihre Beratungsleistungen für KUG bis auf weiteres KOSTENFREI an. Hier gibt es weitere Infos:

  • Hotline 02626/22500-25

Gerne ist Dir die Kanzlei Schenkelberg bei der Anzeige und Beantragung von Kurzarbeitergeld behilflich. Bitte beachten, dass Steuerberater nicht zur (Arbeits-) Rechtsberatung befugt sind und es für bestimmte Tätigkeiten die Einschaltung eines Rechtsanwalts und/oder Fachanwalts für Arbeitsrechts bedarf. 

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